ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ZIMMEREI-HOLZBAU SOMMER GMBH

1.     GELTUNG

1.1.   Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.

1.2.   Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.zimmerei-sommer.at.

1.3.   Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4.  Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5.   Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2.     ANGEBOT, AUFTRAG, PREISE

2.1.     Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung.

2.2.     Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Kunden beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen und vom Kunden erteilte Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien, Konstruktionen, Informationen oder Anweisungen mangelhaft bzw unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

2.3.    Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Angebots ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

2.4.    Regieleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Sollte eine Regieleistung vereinbart werden, so werden die Stunden ab Werk (einschließlich baustellenbezogene Vorbereitungsarbeiten in der Firma) bis zum Verlassen der Baustelle verrechnet (einfache Wegzeit).

 Regiestundensätze wenn nicht anders vereinbart:

 Vorarbeiter                                 59,50 exkl MwSt / Stunde

 Facharbeiter                               56,00 exkl MwSt / Stunde

 Zimmererhelfer                          50,00 exkl MwSt / Stunde

 Lehrling 1. Lehrjahr                   35,00 exkl MwSt / Stunde

 Lehrling 2. Lehrjahr                   40,00 exkl MwSt / Stunde

 Lehrling 3. Lehrjahr                   45,00 exkl MwSt / Stunde

2.5.  Unsere genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.

2.6.    Für Zusatzleistungen die der Kunde anordnet, die in der vereinbarten Leistung nicht enthalten sind, haben wir ein Nachtragsanbot zu erstellen. Die Erweiterung des Auftrages ist auch gültig, wenn sie mündlich erfolgt oder durch tatsächliche Ausführung angenommen wird. Auf den erweiterten Umfang gilt der bestehende Vertrag sinngemäß. Bei nicht vorhandenen Nachträgen wird jedoch die erbrachte Leistung nach tatsächlichem Aufwand mit den vorhin angeführten Regiestundensätzen verrechnet.

2.7.    Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen zu vergüten.

 

3.     LIEFERUNG UND LEISTUNG

3.1.     Das Baugrundrisiko trägt der Kunde. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir nicht Gewähr. Notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Kunden, Dritter oder anderer Gewerke (z.B. Schmutz, Staub, Lärm, Feuchtigkeit, etc.) sind, sofern nicht im Angebot enthalten, vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Das Angebot wurde auf Basis uneingeschränkter Leistungseinbringung (Zufahrtsmöglichkeiten, keine Bauverbotszeiten, etc.) erstellt, Kosten die durch Behinderungen entstehen sind vom Kunden zu tragen.

3.2.    Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

3.3.    Bei einer gegenüber dem Angebot veränderten Stückzahl oder bei Änderung der Ausführung gegenüber dem Angebot zugrunde gelegten Plänen gehen die sich daraus ergebenden Mehr- oder Minderkosten zu Lasten oder zugunsten des Kunden. Unser Unternehmen ist jedoch verpflichtet, bei Preiserhöhungen innerhalb von 14 Tagen den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.

3.4.    Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Bei Verwendung von vom Kunden beigestellter Geräte und Materialien findet die Gewährleistung bzw sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

3.5.    Skizzen und Pläne für Dachlasten, Lage der  Verankerungseisen, Aufmauerungshöhen etc. werden von uns einmalig kostenlos bereitgestellt. Für nachträgliche Änderungen die zu Lasten des Kunden gehen wird für nochmalige Berechnungen und Neuausstellung ein Pauschalbetrag in Höhe von € 80,00 exkl Mwst verrechnet.

3.6.    Es wird darauf hingewiesen, dass mit Auftragserteilung eine Vorbereitungszeit von 4-5 Wochen berücksichtigt werden muss. Ein vereinbarter Termin wird unsererseits als Fixtermin eingeteilt. Schlechtwetter kann eine Terminverschiebung ergeben. Eine Verschiebung des Termins durch den Bauherrn ist mindestens 2 Woche vor vereinbartem Termin bekannt zu geben, andernfalls werden eventuell anfallende Kosten in Rechnung gestellt.

3.7.   Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

3.8.   Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung für das Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Der Kunde ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er uns auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Kunde. Der Zimmerer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

 3.9.   Für eventuell zusätzlich erforderliche Ausgleichsarbeiten aufgrund Unebenheiten oder nicht sachgemäßer Herstellung des Höhenniveaus für unsere Auflager auf das bestehende Mauerwerk oder Betonrost werden diese Arbeiten als Zusatzleistungen in Regie verrechnet. Der bauliche Untergrund samt Befestigungsmaterial muss der Belastung durch den Dachstuhl entsprechen.

3.10.  Verankerungseisen für den Dachstuhl in der Decke oder Betonrost müssen bauseits miteingebaut werden, diese sind nicht im Preis enthalten. Für Folgeschäden von nicht ordnungsgemäß ausgeführten Mauerbankverankerungen übernehmen wir keine Haftung.

3.11. Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

3.12.  Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

3.13. Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.

3.14. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

3.15.  Der Bauherr versichert, dass die Baustelle bis zum Bauobjekt mit LKW bis zu 25 Tonnen und einer max. Ladehöhe von 4,10 m erreichbar ist. Sollte eine Zufahrt auf diese Weise nicht möglich sein, gehen Mehrkosten, die das Anliefern der Bauteile zum Bauobjekt mit sich bringen, zu Lasten des Bauherrn. Wir sind nicht zur Wiederherstellung von Zu- und Abfahrten sowie sonstigen von uns im Zuge der Auftragsabwicklung benützten Flächen verpflichtet.

3.16.  Erbrachte Leistungen, die nicht formell abgenommen werden, gelten binnen einer Woche als übergeben und abgenommen.

 

4.     ANNAHMEVERZUG UND VERTRAGSRÜCKTRITT

4.1.   Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Nach Ende des  Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist für die Neubeschaffung oder Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als vereinbart. Der Kunde hat die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.

4.2.    Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht.

4.3.    Bei Annahmeverzug des Kunden sind wird zudem berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.

4.4.   Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.5.    Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu den Vertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und benutzbar sind.

 

5.    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1.   Die Bezahlung erfolgt sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge! Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Der Kunde verpflichtet sich pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 8,00 sowie 10 % Verzugszinsen zu bezahlen. Es wird kein Haftungs- und Deckungsrücklass vereinbart.

5.2.    Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.3.  Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50 Prozent der Auftragsbruttosumme zu verlangen. Bei bereits durchgeführten Leistungen wird die Höhe der bereits angefallenen Kosten verrechnet.

 

6.     HINWEIS AUF BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES

6.1.    Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

 (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

 (b) bei Stemmarbeiten in  bindungslosem Mauerwerk entstehen.

 Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

6.2.  Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Holzkonstruktionen vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes der Konstruktion die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein.

 

7.    GEWÄHRLEISTUNG

7.1.    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte Leistung oder Lieferung unverzüglich nach Fertigstellung zu überprüfen und Mängel – ebenso wie später hervorgekommene Mängel – unverzüglich nach deren Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, dass Mängel behoben oder die mangelhafte Ware oder Leistung durch mangelfreie ersetzt wird. Wir können eine angemessene Preisminderung gewähren, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung durch den Kunden erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Von einem Begehren des Kunden auf Preisminderung können wir uns dadurch befreien, dass wir angemessene und zumutbare Verbesserungen bewirken. Der Ersatz von Verbesserungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, uns würde grobe Fahrlässigkeit treffen.

7.2.    Bei Reparaturarbeiten, insbesondere an Dächern, übernehmen wir eine Gewähr nur für jene Teile die zur Gänze von uns ausgeführt wurden.

7.3.  Wir haften nicht für die Tragfähigkeit von selbst montierten Dachkonstruktionen und selbst vorgenommenen Unterstellungen.  Sind Mängelbehauptungen des Kunden schuldhaft unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.

7.4.    Bei Arbeiten am Dach, speziell bei Kaltdachausbildung oder beim Ausgleichen eines Dachstuhls, übernehmen wir keine Haftung für eventuell auftretende Schäden an ausgebauten Dachräumen, insbesondere an Rissen in Gipskartonplatten oder an verputztem Mauerwerk und Gesimsen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Erbringung unserer Werksleistungen Verschmutzungen und geringfügige Beeinträchtigungen an ihm gehörigen Sachen eintreten können. Soweit diese Beeinträchtigungen kein ungewöhnliches Ausmaß erreichen, ist jedwede Haftung unsererseits hierfür ausgeschlossen.

7.5.    Im Falle von Mängeln dürfen Restzahlungen nur bis zur Höhe der Behebungskosten zurückbehalten werden.

7.6.   Holz ist ein natürlicher Baustoff und ist dadurch einem ihm typischen Materialverhalten unterworfen. Die durch Luftfeuchtigkeits- und Temperaturschwankungen entstehender Risse sowie Farbänderungen (z.B. Bläue), das Schwinden, die Setzung und das Arbeiten von Holzteilen, ebenso die Astigkeit des Holzes, gelten als materialbedingt und berechtigen den Kunden nicht zur Mängelrüge. Diese Holzeigenschaften sind rein optischer Natur und haben keine statische oder konstruktive Bedeutung. Diese Risse können auch bei bereits kammergetrockneten Hölzern wie BSH oder KVH entstehen.

 

8.    HAFTUNG

8.1.    Für Vermögensschäden haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2.   Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

8.3.     Über § 922 Abs 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien, welche zB Hersteller direkt zusagen.

8.4.     Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

9.    EIGENTUMSVORBEHALT

9.1.   Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

9.2.    Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten.

9.3.    Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen

 

10.   MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN

10.1.  Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

10.2. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

10.3.  Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.

 

   11.   SICHERHEIT

11.1.  Unsere Angebote enthalten idR. Positionen für die Einrüstung des Gebäudes. Sollte die Besorgung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auf Wunsch des Kunden nicht uns durchgeführt werden, so hat der Kunde für die ordentliche Einrüstung und die Ermöglichung der sicheren Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes zu sorgen.

11.2. Die Verantwortung für eventuell bauseits gestellte Helfer (Unfallversicherung, allfällige Aufenthaltsbewilligungen uä) trägt allein die Bauherrschaft, und es obliegt in keinem Fall eine Aufsichtspflicht unsererseits. Für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen seitens der Helfer bzw Bereitstellung der notwendigen Sicherheitsausrüstung für dieselben ist allein die Bauherrschaft verantwortlich.

 

12.   SCHUTZRECHTE DRITTER

12.1.  Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

12.2.   Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

 

 13.   SONSTIGE BESTIMMUNGEN

13.1.  Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

13.2.  Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

13.3.   Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

13.4.  Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder anzufertigen und diese in weiterer Folge zu Werbezwecken zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich. Wir sind weiters berechtigt, den Namen des Kunden als Referenz auf unserer Homepage wie auch bei Angebotslegungen nach dem BVergG zu nennen.

 13.5.   Weiters sind wir berechtigt, im Bereich des jeweiligen Einsatzortes eine branchenübliche Bautafel unseres Unternehmens aufzustellen.

 

14.    WICHTIGE HINWEISE

14.1.   Wurde laut Angebot ein Pauschalbetrag vereinbart, so wird festgehalten, dass das gesamte Restmaterial unser Eigentum ist, welches gesondert auf der Baustelle zur Abholung bereitzulegen ist. Abbruchmaterial sowie Verpackungs- und Verschnittmaterial verbleiben auf der Baustelle und ist vom Kunden zu entsorgen, wenn im Angebot nicht gesondert vereinbart.

14.2.  Die Freibewitterung des Unterdachs ist lt ÖNORM maximal 1 Monat zulässig, deshalb empfehlen wir die Eindeckung unverzüglich, jedoch spätestens 1 Monat nach Fertigstellung aufzubringen. Bei heftigem Regen kann die Unterspannbahn aufgrund der Trommelwirkung Feuchtigkeit durchlassen. Das Schützen des Objektes liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn, außer es wurde eine preisliche Abgeltung oder Komplettleistung im Angebot vereinbart.

14.3.  Sämtliche Schraubverbindungen müssen nach ca 6-8 Monaten bzw vor den Innenausbauarbeiten nachgezogen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Hinweise übernehmen wir keine Haftung über die Statik des Dachstuhls.

 

 15.   SALVATORISCHE KLAUSEL

 15.1.   Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16.    DATENSCHUTZ

 

16.1.  Personenbezogene Daten, die Sie RLS Pailer im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekanntgeben (Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail), werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automatisiert verarbeitet und hierzu auch an Dritte (Subunternehmer etc.) weitergegeben. Sämtliche personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet. Welche Daten konkret an wen weitergegeben werden, kann jederzeit mittels formlosen Schreiben an  info@zimmerei-sommer.at  erfragt werden; sollten die verarbeiteten Daten nicht der Richtigkeit entsprechen, ist dies ebenso umgehend mitzuteilen. Sollte die Verarbeitung der Daten Ihrerseits nicht länger gewünscht werden, kann dies ebenso formlos an obigen Kontakt mitgeteilt werden, wobei die Daten sodann selbstverständlich umgehend gelöscht werden, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe dagegenstehen. Etwaige Datenschutzverletzungen können auch gegenüber der Datenschutzbehörde gerügt werden.

 

 

17.   ALLGEMEINES

17.1.   Es gilt österreichisches Recht.

17.2.   Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.

17.3.   Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

17.4.   Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu geben.

 

Neudau, Jänner 2024

       

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